Bei den jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen stellt sich regelmäßig die Frage, ob auch das schärfste Mittel des Arbeitskampfs genutzt wird. Der Streik. Regelmäßig handelt es sich nur um eine „Drohkulisse“ im Rahmen von Kollektivvertragsverhandlungen, die faktisch sehr selten umgesetzt wird. Im November 2023 war es bei den „Metallern“ wieder mal so weit. Es wurde in zahlreichen Betrieben gestreikt.
Sind Streiks in Österreich zulässig?
Bei einem Streik handelt es sich um eine geplante, von mehreren Arbeitnehmerinnen durchgeführte, kollektive Arbeitsniederlegung zur gemeinsamen Erreichung eines bestimmten Zwecks.
In Österreich sind Streiks einfachgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch entschieden, dass das sogenannte Streikrecht vom Anwendungsbereich des Art 11 EMRK erfasst ist. Mit anderen Worten: in Österreich besteht ein Streikrecht.
Diesem Recht werden allerdings Grenzen gesetzt. Unzulässig ist insbesondere ein Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Kampfverbot bzw die kollektivvertragliche Friedenspflicht. Nach der betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht ist es sowohl der Betriebsinhaberin als auch dem Betriebsrat untersagt, einen Arbeitskampf zu führen. In der Praxis werden diese Vorgaben aber oft nicht eingehalten.
Rechtsfolgen eines Streiks
Soweit es sich um einen rechtswidrigen Streik handelt, kann die Unterlassung weiterer Kampfmaßnahmen sowie Schadenersatz begehrt werden.
Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik berechtigt die Arbeitgeberin nicht zur Entlassung der streikenden Arbeitnehmer. Die Rechtslage hat sich hier sehr zugunsten der Belegschaft geändert und verbessert.
Und wie sieht es mit dem Entgelt aus?
Streikende Arbeitnehmerinnen sind nicht leistungsbereit. Sie haben keinen Anspruch auf Entgelt. Hingegen haben arbeitswillige, jedoch (aufgrund des Streiks aus dem Betrieb) „ausgesperrte“, Arbeitnehmerinnen grundsätzlich einen Entgeltanspruch.
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