Arbeitgeberkündigung – Tipps für die Arbeitgeberin

Die Arbeitgeberkündigung, also die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin, erfordert eine gründliche Vorbereitung. Erfahren Sie hier, welche Schritte Sie beachten sollten, um diesen Prozess reibungslos zu gestalten. Das könnte Sie auch interessieren: Kündigungsanfechtung.

Dr. Klaus Cavar

Dr. Klaus Cavar

Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht in Wien und ganz Österreich.

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Die Kündigungserklärung

Eine Kündigung kann grundsätzlich sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, jedoch ist aus Beweisgründen die Schriftform zu empfehlen.

Typischerweise wird die Kündigung in einem persönlichen Gespräch in der Betriebsstätte ausgesprochen. Diesfalls sieht das Kündigungsschreiben oft vor, dass die Arbeitnehmerin den Zugang der Kündigungserklärung bestätigt. Da die Arbeitnehmerin zu einer solchen Bestätigung nicht verpflichtet ist, empfiehlt es sich, dass seitens Arbeitgeberin zumindest zwei Personen beim Kündigungsgespräch anwesend sind, sodass der Zugang der Kündigungserklärung (notfalls) auch durch eine Zeugin (und/oder kurzen Aktenvermerk) nachgewiesen werden kann.

Die Kündigung kann grundsätzlich auch durch einen eingeschriebenen Brief oder mittels Boten an, die der Arbeitgeberin zuletzt bekannt gegebene Wohnadresse zugestellt werden (zB während eines Krankenstandes, sofern die Arbeitgeberin die Kündigung auch während eines Krankenstandes zustellen will). Voraussetzung für eine Kündigung mittels eingeschriebenen Briefs oder Boten ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin regelmäßig an der Wohnadresse aufhältig ist (dh im Falle eines Urlaubs oder Kuraufenthalts kann die Zustellung der Kündigung mittels eingeschriebenen Briefs oder Boten problematisch sein und sollte nach Möglichkeit eher vermieden werden).

Hinweis: Manche Kollektivverträge oder Arbeitsverträge sehen ausdrücklich Schriftlichkeit der Kündigung vor.

Arbeitgeberkündigung: Vorverfahren

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vor jeder geplanten Kündigung einer Arbeitnehmerin zu verständigen. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche dazu Stellung nehmen. Auf Verlangen des Betriebsrats ist über die geplante Kündigung zu beraten. Das Gesetz regelt den Detailgrad dieser Beratung nicht näher. Das Ablehnen eines Beratungsgesprächs ist nicht zu empfehlen.

Der Betriebsrat kann der Kündigung zustimmen, widersprechen oder schweigen (dh die Wochenfrist ohne Abgabe einer Stellungnahme verstreichen lassen). Die Kündigung darf erst nach Ablauf der Wochenfrist ausgesprochen werden und sollte dann möglichst zeitnah (am besten binnen einer Woche) ausgesprochen werden. Sollte der Betriebsrat bereits vor Ablauf der Wochenfrist eine Stellungnahme abgegeben haben (und einen dahingehenden Beschluss gefasst haben), darf die Kündigung auch vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochen werden.

Achtung: eine Kündigung ohne Einhaltung des Vorverfahrens (zB gänzliches Unterlassen der Verständigung des Betriebsrats; Ausfertigung der Kündigungserklärung an den Arbeitnehmer vor Ablauf der Wochenfrist) ist unwirksam.

Nach Ausspruch der Kündigung hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat abermals zu verständigen, diesmal jedoch vom erfolgten Kündigungsausspruch. Auch diese Verständigung sollte schriftlich an die Vorsitzende des zuständigen Betriebsrats erfolgen, bei dessen Verhinderung an ihre Stellvertreterin.

Arbeitgeberkündigung: Alles was Sie wissen sollten

Das Frühwarnsystem

Bei größeren Kündigungswellen oder Massenkündigungen ist es wichtig zu prüfen, ob eine Benachrichtigung des Arbeitsmarktservice (AMS) erforderlich ist.

Besonderer Kündigungsschutz

Einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen vor allem schwangere Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmerinnen in Elternkarenz, Betriebsratsmitglieder und begünstigte Behinderte. Die Kündigung einer besonders geschützten Arbeitnehmerin bedarf der vorherigen Zustimmung des Gerichtes oder der zuständigen Behörde.

Befristetes Vertragsverhältnis

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen- bzw. vertraglichen Fristen und Termine gekündigt werden. Anders verhält es sich bei befristeten Verträgen: Eine Kündigung ist hier grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Arbeitsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht.

Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Bei der Kündigungsfrist handelt es sich um den Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Kündigungstermin. Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem die Beendigung des Arbeitsvertrags wirksam wird.

FAQs zur Arbeitgeberkündigung

Ist eine Kündigung im Urlaub zulässig?

Kündigungen durch die Arbeitgeberin sind auch dann zulässig, wenn sich die Arbeitnehmerin im Urlaub befindet. Die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn sie der Arbeitnehmerin zugegangen ist. Gerade im Falle eines Urlaubs kann die Zustellung der Kündigung mittels eingeschriebenen Briefs oder Boten problematisch sein.

Ist eine Kündigung im Krankenstand zulässig?

Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben ist eine Kündigung auch während des Krankenstandes zulässig.

Sollte man als Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben nennen?

Eine Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Es ist auch nicht empfehlenswert einen Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben zu nennen.

 

Fazit zur Arbeitgeberkündigung

Die Arbeitgeberkündigung erfordert eine sorgfältige Planung und Organisation, um rechtliche und organisatorische Herausforderungen zu meistern. Wir empfehlen, bei Unsicherheiten einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren und vor jeder Kündigung die rechtlichen Aspekte gründlich zu prüfen.

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