Kündigungsanfechtung: Ihr Rechtsanwalt in Wien
Die Kündigungsanfechtung ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Arbeitnehmer in Österreich. Sie ermöglicht es einem Arbeitnehmer, eine ungerechtfertigte Kündigung seines Arbeitgebers anzufechten und eine „Wiedereinstellung“ zu erwirken. Kündigungsanfechtung Anwalt: Jetzt kontaktieren!
Dr. Klaus Cavar
Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht in Wien und ganz Österreich.
Was ist eine Kündigungsanfechtung?
Eine Kündigung ist grundsätzlich begründungsfrei. Das soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass in der Praxis sehr wohl eine (zumindest) faktische Begründungspflicht besteht.
Eine Kündigungsanfechtung ist somit die rechtliche Möglichkeit, eine ungerechtfertigte Kündigung des Arbeitgebers anzufechten.
Wie funktioniert eine Kündigungsanfechtung?
Sofern im Betrieb ein Betriebsrat eingerichtet ist, richten sich die Anfechtungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers nach der Reaktion des Betriebsrats:
- Hat der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt, kann eine Kündigung nur mehr aufgrund eines verpönten Motivs angefochten werden.
- Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen, kann die Kündigung sowohl wegen Sozialwidrigkeit oder eins verpönten Motivs angefochten werden. Dabei kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat auffordern binnen einer Woche nach Ausspruch der Kündigung diese vor Gericht anzufechten. Kommt der Betriebsrat dieser Aufforderung nicht nach, kann der Arbeitnehmer die Kündigung selbst bei Gericht anfechten, und zwar binnen zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist.
- Hat der Betriebsrat geschwiegen, kann die Kündigung sowohl wegen Sozialwidrigkeit oder eins verpönten Motivs angefochten werden. Der Arbeitnehmer hat diese selbst binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht anzufechten.
In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten.
Eine Kündigung kann somit nur in betriebsratspflichten Betrieben angefochten werden (zumindest 5 Arbeitnehmer).
Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit
Wird eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten, gilt Folgendes:
- Der betroffene Arbeitnehmer muss zumindest sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sein.
- Die Kündigung muss zu einer so genannten wesentlichen Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers führen. Um diese zu beurteilen, ist eine Gesamtwürdigung aller sozialen und wirtschaftlichen Umstände des Arbeitnehmers vorzunehmen.
- Als Richtschnur kann festgehalten werden, dass eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vorliegen kann, wenn ein Einkommensverlust von ca 20 % und/oder eine zu erwartende Arbeitslosigkeit von etwa acht Monaten angenommen werden kann.
- Für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsmarkt- und Weiterbeschäftigungschancen im Kündigungsanfechtungsverfahren wird in der Regel ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt.
- Daneben sind auch weitere Faktoren wie Sorgepflichten, Kreditverbindlichkeiten, Einkommen des Ehegatten oder der Ehegattin, Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit etc zu berücksichtigen.
- Sollte das Gericht die Interessen des Arbeitnehmers durch die Kündigung als wesentlich beeinträchtigt (und somit als potentiell sozialwidrig) einstufen, muss der Arbeitgeber die Kündigung „rechtfertigen“.
- Eine Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn (i) personenbezogene Kündigungsgründe (zB schlechte Arbeitsleistung) oder (ii) betriebliche Kündigungsgründe (zB Abbau von Arbeitskräften, Schließung des Betriebs) vorliegen.
- Liegt in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren daher sowohl eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung als auch eine sachliche Rechtfertigung durch den Arbeitgeber vor, hat das Gericht eine Interessenabwägung Hierbei werden die Interessen des Arbeitnehmers den Interessen des Betriebs gegenübergestellt.
Kündigungsanfechtung: Verpöntes Motiv
Sofern der Arbeitnehmer in einem Anfechtungsverfahren auch vorbringt, dass die Kündigung aufgrund eines verpönten Motivs erfolgt sei, ist auch dieses zu prüfen:
Praxisrelevant ist hierbei vor allem die Kündigung wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die vom Arbeitgeber bestritten werden. Man spricht von einer sogenannten Vergeltungskündigung.
Weitere verpönte Motive sind ua der Beitritt, die Mitgliedschaft oder Tätigkeit in Gewerkschaften, die Einberufung einer Betriebsversammlung etc.
Wirkung der gerichtlichen Entscheidung
Wird der Anfechtungsklage stattgegeben, ist die Kündigung rückwirkend unwirksam und das Arbeitsverhältnis über den Beendigungszeitpunkt hinaus aufrecht, wobei der Arbeitnehmer für die Prozessdauer grundsätzlich Anspruch auf Entgelt hat.
Eine Kündigungsanfechtung muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. In der Anfechtungsklage muss der Arbeitnehmer die Gründe für die Anfechtung darlegen und beweisen. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, darauf zu reagieren und die Kündigung zu begründen.
Wenn das Arbeitsgericht die Anfechtungsklage für gerechtfertigt hält, wird die Kündigung als unwirksam erklärt. Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, seine Arbeit fortzusetzen und gegebenenfalls Schadensersatz für den entgangenen Lohn zu fordern. Der Arbeitgeber kann jedoch in Berufung gehen und versuchen, die Entscheidung anzufechten.
Fazit zur Kündigungsanfechtung
Die Kündigungsanfechtung ist ein wichtiges Instrument für Arbeitnehmer in Österreich, um sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen zu wehren. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Kündigung rechtswidrig war, empfehle ich umgehend einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren, um sich beraten zu lassen.
Wenngleich das Ziel einer Kündigungsanfechtung die Weiterbeschäftigung ist, werden in der Praxis im Zuge von Kündigungsanfechtungsverfahren üblicherweise Vergleichsvereinbarungen über die Zahlung eines gewissen Abfindungsbetrags (freiwillige Abgangsentschädigung) an den Arbeitnehmer geschlossen, um diese Verfahren gütlich zu beenden.
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