Die Whistleblowing-Richtlinie wurde in Österreich mit dem Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HSchG), das sich allerdings noch in Begutachtung befindet, umgesetzt.
Ist eine Betriebsvereinbarung bei der Einführung von Hinweisgebersystemen notwendig?
Hier stellt sich die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG („Kontrollmaßnahme“) notwendig ist. In Betrieben ohne Betriebsrat ist allenfalls eine Zustimmung aller ArbeitnehmerInnen nach § 10 AVRAG erforderlich.
Durch eine potenzielle „ständige“ Kontrolle durch die ArbeitnehmerInnen oder das Risiko anonymer Hinweise („Anschwärzungen“) kann die Menschenwürde berührt sein.
Die Datenschutzbehörde bejaht in diesem Zusammenhang eine Mitbestimmungspflicht gemäß §96 Abs 1 Z 3 ArbVG. Soweit ersichtlich, fehlt hier aber Rechtsprechung des OGH.
Wenn ein Arbeitgeber ein Hinweisgebersystem aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen einführt, spricht allein dieser Umstand gegen eine betriebliche Mitbestimmungspflicht. Das ist im Übrigen auch der Grund weshalb idR auch keine Mitbestimmungspflicht nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG („Personaldatensystem“) vorliegen wird. Zudem wäre es nicht zweckmäßig, Arbeitgeber gesetzlich zur Einführung von Hinweisgebersystemen zu verpflichten, gleichzeitig aber dem Betriebsrat zu ermöglichen, die Einführung eines solchen Systems zu verhindern.
Hinzukommt, dass der Entwurf des HSchG auch auf den Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltung abzielt. Mit anderen Worten: die Rechte der ArbeitnehmerInnen wurden bereits weitgehend berücksichtigt.
Genau aus diesen Gründen wird die Menschenwürde (in den meisten Fällen) nicht berührt. Letztlich kommt es aber auch auf die konkrete Umsetzung im Betrieb an. In Ausnahmefällen kann eine Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (dennoch) notwendig sein.
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